Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Inhalt:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§
452bis 452d HGB
(multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen
einschließlich des
nationalen kombinierten Ladungsverkehrs sowie für den Selbsteintritt des
Spediteurs gemäß § 458 HGB.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die
mit der Beförderung oder
Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind
(Z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes).
Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen.
(2) Für Umzugsguttransporte finden die Regelungen des §451 HGB Anwendung.
(3) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im
grenzüberschreitenden
Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im
Kabotageverkehr in anderen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht Zwingende
Regeln des
Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstehen.
(4) Für die Beförderung eiliger Kleinsendungen (Overnight-Paketsendungen)
findet § 16 von Abschnitt 1
bis Abschnitt 10 Anwendung.
(5) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 13.
(6) Die Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind in § 15 geregelt.
(7) Die Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im
sinne von § 414 abs. 4 HGB.
(8) Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem
Regelungsbereich des GÜKG unterliegen.
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§ 2
Informationspflichten, des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung
Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der
Beförderung über alle
wesentlichen,die
Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art
und Beschaffenheit Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch
technische Anforderungen
an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum wert des
Gutes macht der
Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/ Zubehör von Bedeutung
ist.
Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5,7 und 15 bleibt hiervon unberührt.
Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu
stellen.
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§ 3
Übergabe des Gutes
(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in
beförderungsfähigem Zustand gemäß
§411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten
Begleitpapiere
( §§410, 413 HGB) sind zu übergeben.
(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der
Voraussetzungen des Abs. 1
durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der
Absender zum Ersatz
aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden
sind. In einem
solchen Fall trägt der Frachtführer einen
entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das
andere Begleitpapier ein. Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der
Frachtstücke sowie
deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm möglich
und zumutbar ist.
(3) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder gewicht des
Beförderungsgutes
nur verpflichtet,wenn dies
Zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem
Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leiten.
(4) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß
Abs. 3 verlangt,
kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung
durch den Frachtführer
unter Vorbehalt.
(5) Nimmt der Frachtführer ein gut zur Beschädigungen aufweist, so kann er
verlangen, dass der
Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen
Begleitpapier bescheinigt.
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§ 4
Frachtbrief / Begleitpapier
(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig
unterzeichnet ist. Der Frachtbrief
soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere
Regelungen enthalten.
Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes
nicht angezeigt,
so kann ein anderes Begleitpapier (wie z.B. Lieferschein, Rollkarte etc. ) verwendet werden.
(2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so
haftet der Absender
für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des
Absenders entstehen.
(3) Als Frachtbrief nach Absatz 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief,
sofern die Unterzeichnung
nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.
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§ 5
Verladen und Entladen
(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften und dem
Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem
er die Auslieferung
an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den
Absender oder
Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist
grundsätzlich verpflichtet,
die Betriebssicherheit der Verladung sicher -zustellen .
Eine beförderungssichere Verladung durch
den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den
Frachtführer
ist ebenfalls vergütungspflichtig.
(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang
angemessene Zeit
(Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für
Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern)
eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem
Gesamtgewicht beträgt
die Be- und Entladezeit (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle)
vorbehaltlich anderweitiger
vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 1 Stunde für die Beladung und
maximal 1 Stunde
für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem
Gesamtgewicht reduzieren sich
diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der
vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs.
Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt
und ist der Auftraggeber
mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt
der Bereitstellung.
(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem
der Empfänger die Verfügungsgewalt über das
Gut erhält.Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem
eine Person, die zur Verfügung über das Gut
befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines
anderen Begleitpapiers enthält.
(5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus
Gründen, die nicht seinem
Risikobereich zuzurechnen sind , über die Belade- oder
Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf
eine angemessene Vergütung (Standgeld).
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§ 6 Rechte
des Frachtführers bei Nichteinhaltung
(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist
bereits abgelaufen ist,
so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung,
die folgenden Wortlaut hat:
Betrifft Frachtvertrag vom..........(Datum)
Frachtbrief Nr.
Begleitpapier (Lieferschein etc.) -Nr..............................
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen.......................stand
am..........................(Datum)
vereinbarungsgemäß um......................Uhr an der vereinbarten Ladestelle.
Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um Uhr abgelaufen, ohne das Arbeiten
zur
Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden.
Gemäß § 417 Abs.1 HGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis.................Uhr.
Ich beabsichtige
nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten. Sollte bis
dahin die Beladung
nicht abgeschlossen sein, mache ich mein gesetzliches Recht zur Kündigung des
Beförderungsvertragesmit den Folgen der §§ 417 Abs.
2, 415 Abs. 2 HGB geltend.
(2) Ist nach Ablauf der
Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach
Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt.
(3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zum
vereinbarten Zeitpunkt
bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis.
Der Absender teilt
dem Frachtführer daraufhin unverzüglichmit, ob er mit
einer Späteren Gestellung einverstanden
ist oder ob er Frachtvertrag kündigen will.
(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist
bereits abgelaufen ist,
so kann der Frachtführer die als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten.
In diesem
Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz
3 und 4 HGB
finden entsprechende Anwendung.
(5) Bei kurzfristiger (24
Std. oder weniger) Stornierung des mündlich, per e-mail
oder schriftlich
erteilten Transportauftrags ist der Frachtführer berechtigt, bis zu 30% des
Transportentgeltes als
Ausfallfracht geltend zu machen.
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§ 7
Gefährliches Gut
Der Absender hat Vertragsschluss schriftlich oder in sonst in lesbarer Form
alle Angaben
über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifen
Vorsichtmaßnahmen zu
übermitteln. Handelt es sich um Gefahr-gut im Sinne des ADR/GGVS, so sind die
Klasse und
die Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung
und die
dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungs-möglcihkeit
besteht für den
Absender nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich war.
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§ 8
Quittung
Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt,
vom Frachtführer
die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen
Empfangsbekenntnisses (Quittung)
sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag
zu verlangen.
Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu
versehen;
ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor-und
Nahname des Empfängers
in Druckschrift anzugeben.
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§ 9
Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne das einer Mahnung oder sonstigen
Vorausstetzungen bedarf,
spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach
Gesetz vorher
eingetreten ist. Im Gutschrift verfahren tritt
Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein.
Frachtführer darf im Falle eines Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 2% über
dem
zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges gelten Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank verlangen.
Fällt dieser Leitzins fort, tritt an stelle des Diskontsatzes der Deutschen
Bundesbank der
entsprechende Ersatzleitzins.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütung auf Ersatz sonstiger
Aufwendungen, die bei
der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden vom Frachtführer
schriftlich geltend
gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängende
Forderungen aus
unerlabter Handlungen und aus ungerechtfertigter
Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und
der Höhe nach unbeschrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufgerechnet werden.
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§ 10
Haftung und Versicherung
1. Haftung aus Frachtverträgen
(1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im
Selbsteintritt ausführt,
haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der
Zeit von Übernahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung. Die Entschädigung ist auf dem Betrag von
8,33 Sonderziehungsrechten
für jedes Kilogramm des Rohrgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines
durchgängigen Vertrages
mit Frachtführer und selbsteintretenden Spediteur auch für den Schaden,
der während einer Transport bedingten Zwischenlagerung entsteht.
(2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer
in Anspruch genommen,
so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weiter gehende Haftung, gleich
aus welchem Rechtsgrund,
ist ausgeschlossen.
2. Schadenversicherung
Im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge deckt der
Auftragnehmer auf
verlangen des Auftraggebers (vergl. §§ 454 Abs. 2 und
472 Abs. 1 HGB) eine auf das Gut bezogene
Schadenversicherung, z. B. eine Allgefahrenversicherung
für Wareninteressenten, zu marktüblichen
Bedingungen auf Rechnung des Auftaggebers ein. Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage
der international anerkannten ADS-Güterschadenbedingungen eingedeckt und
umfasst Transporte sowie
Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort
oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb der
Europäischen Union, umfasst die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden,
sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag anwendbaren
deutschen gesetzlichen
Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu vertreten sind, jeweils bis
zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssummen. Individuelle Vereinbarungen auf weitergehenden
Versicherungsschutz sind in
Absprache mit dem Versicherer möglich.
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§ 11
Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die
bei Auftragserteilung
oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder
einem anderen
Begleitpapier zu vermerken ist.
(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger nur in bar in genannter Höhe zu
kassieren.
Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der
Frachtführer beim Verfügungsberechtigten
eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird
das Gut dem Empfänger
nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der
Frachtführer einen Vergütungsanspruch.
Im übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung
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§ 12
Pfandrecht
Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB
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§ 13
Lohnfuhrvertrag
(1) Ein Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber
darüber einig sind,
dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des
Auftraggebers stellt.
(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende
Anwendung mit der
Maßgabe,dass der Unternehmer
nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden
sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis
verwendet,
der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.
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§ 14 Paletten
(1) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst
Keine Gestellung von
Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere Keine Gestellung von Paletten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluß oder bei Abruf des
Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen
Begleitpapier zu vermerken
oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der
Palettentausch ist eine gesonderte
Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten
und besonders zu vergüten
ist. Dies gilt auch für zug- um- zug- Palettentauschregelungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem
Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt.
Die Rückführung leere Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter
Beförderungsvertrag
abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug um- Zug-
Palettentauschregelungen
(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2
und 3 entsprechend.
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§ 15
Entsorgungstransporte
Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderung im Entsorgungsverkehr
(Beförderung von Abfällen
zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten
sich, alle
jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs
zu beachten.
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach
den Bestimmungen
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden
Rechtsverordnungen zu
deklarieren und dies dem Frachtführer -spätestens bei Abschluss des
Beförderungsvertrages -
mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-
/Verwertungsnachweis,
Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die
erforderlichen abfallrechtlichen
Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7
dieser Bedingungen
zu beachten.
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§ 16
Beförderung eiliger Kleinsendungen
1.Die Firma aller courier service
e.K. im folgenden acs genannt, befördert oder
vermittelt die Beförderung eiliger
Kleinsendungen, hierbei obliegt dem Auftraggeber die ausreichende Innen- und
Außenverpackung und Kennzeichnung
des Packstücks. Die Beförderung über Systeme erfordert eine Verpackung, die das
Gut auch
vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag
ausreichend schützt
und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen von Spuren nicht zulässt.
Soweit durch die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes
geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei
internationalen Transporten mit
Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den
Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Lufttransporten
das Abkommen zur
Vereinheitlichung des Luftfrachtrechts (Warschauer Abkommen) und bei
internationalen Bahntransporten
der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)
2.Der ausgefüllte aller courier service
e.K. Frachtbrief gilt als Einverständnis zur
Beförderung der
Sendung. Damit ist acs bevollmächtigt bei Exportkontrollen und
Zollabfertigungen zu handeln.
Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers, die vom Inhalt des Frachtbriefes
abweichen,
werden nur nach Vorlage einer schriftlichen Auftraggeberbestätigung ausgeführt.
3.Vor der Annahme der Sendungen sind wir nicht
verpflichtet, den Inhalt zu überprüfen.
Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 HGB dar.
Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossenen
Güter.
4. Für höhere Gewalt, Behörden, die tatsächlich oder angeblich im Namen des
Gesetzes handeln
oder Versäumnisse von Zoll- und Quarantänebeamten, Gefahren der Luft,
Aufstände, Streiks,
zivile Unruhen, Risiken infolge Kriegszuständen oder Verspätungen eines
Transportmittels zur
Beförderung von Gütern, haftet acs nicht.
5.Unsere Beförderungsleistungen schließen den Transport
und die Zustellung der Sendung ein,
sofern nichts anderes vereinbart ist. Ausgeschlossen von der Beförderung sind
Sendungen,
die dem Beförderungsmonopol gemäß § 2 Postgesetz der Deutschen Post AG
unterliegen.
Weiterhin sind Güter mit besonderem Wert von der Beförderung ausgeschlossen,
sofern nicht der Auftraggeber
bei Auftragserteilung eine Höherwertversicherung mit der richtigen
Wertangabe beantragt hat. Zu den Gütern mit besonderem Wert zählen,
insbesondere aber nicht
ausschließlich, Gegenstände von außergewöhnlichem Wert ( wie
z.B. Kunstwerke, Antiquariat,
Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck Geld
oder Wertpapiere,
insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige
Sicherheiten).
Vom Transport ausgeschlossen sind verderbliche Lebensmittel, gefährliche Güter,
die der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unterliegen und als
gefährlich mit besonderer
Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, die Menschen-, Tierleben
oder Transportmittel
gefährden. Bei internationalen Transporten sind auch solche Güter
ausgeschlossen, die nach den
Bestimmungen der Internationalen Air Transport Association (IATA) oder der
International Civil Aviation
Organisation (ICAO)vom Lufttransport ausgeschlossen sind.
6. Wegen der Art der Dienstleistung haftet acs bei Kuriersendungen bis 8,33 SZR
pro Kilogramm
des Frachtgutes. Eine weitergehende Haftung kann durch eine Zusatzversicherung
eingedeckt werden,
wenn diese vor Auftragsbeginn abgeschlossen wird.
7. Für Folgeschäden oder andere indirekte Verluste, einschließlich Gewinn-,
Zins- oder
Einkommensverlust haftet acs nicht.
8.acs hat ein Pfandrecht auf die Güter aller Fracht-
und Zollgebühren, sowie Kosten aller Art,
die sich aus dem Vertrag oder dem Transport ergeben können. Desweiteren
steht acs ein
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich dieser Güter zum Ausgleich der o.g. Auslagen durch den
Auftraggeber zu.
9.Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorenthalten.
Im Einzelfall können mit Zustimmung von acs andere Zahlungsmodalitäten
vereinbart werden.
10. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Sie
von uns schriftlich
bestätigt wurden. Zum jetzigen Zeitpunkt wird seitens acs einer gegenteiligen
Geschäftsbedingung
des Auftraggebers oder Empfängers widersprochen. Gerichtsstand ist
Braunschweig.
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§ 17
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist sitz des Frachtführers. Hat der Frachtführer mehrer Niederlassungen,
so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.
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§ 18
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der sitz des
Frachtführers,
soweit der Anspruchsteller oder Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der
Frachtführer mehrere
Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der ort derjenigen Niederlassung, an die
der Auftrag gerichtet ist.
nach
oben
§ 19
Anwendbares Recht
Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
nach
oben
§ 20 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen.
Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der
unwirksamen Teile Regelungen
zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
nach
oben