Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Inhalt:

§1 Geltungsbereich
§ 2 Informationspflichten, des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung
§ 3 Übergabe des Gutes
§ 4 Frachtbrief / Begleitpapier

§ 5 Verladen und Entladen
§ 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung
§ 7 Gefährliches Gut
§ 8 Quittung
§ 9 Verzug, Aufrechnung
§ 10 Haftung und Versicherung

§ 11 Nachnahme
§ 12 Pfandrecht
§ 13 Lohnfuhrvertrag
§ 14 Paletten
§ 15 Entsorgungstransporte
§ 16 Beförderung eiliger Kleinsendungen
§ 17 Erfüllungsort
§ 18 Gerichtsstand
§ 19 Anwendbares Recht
§ 20 Salvatorische Klausel

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452bis 452d HGB
(multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich des
nationalen kombinierten Ladungsverkehrs sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder
Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind
(Z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes).
Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen.

(2) Für Umzugsguttransporte finden die Regelungen des §451 HGB Anwendung.

(3) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden
Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht Zwingende Regeln des
Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstehen.

(4) Für die Beförderung eiliger Kleinsendungen (Overnight-Paketsendungen) findet § 16 von Abschnitt 1
bis Abschnitt 10 Anwendung.

(5) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 13.

(6) Die Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind in § 15 geregelt.

(7) Die Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im sinne von § 414 abs. 4 HGB.

(8) Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GÜKG unterliegen.

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§ 2 Informationspflichten, des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle
wesentlichen,die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art
und Beschaffenheit Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen
an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum wert des Gutes macht der
Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/ Zubehör von Bedeutung ist.
Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5,7 und 15 bleibt hiervon unberührt.
Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

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§ 3 Übergabe des Gutes

(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß
§411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere
( §§410, 413 HGB) sind zu übergeben.

(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1
durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender zum Ersatz
aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. In einem
solchen Fall trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das
andere Begleitpapier ein. Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie
deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm möglich und zumutbar ist.

(3) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder gewicht des Beförderungsgutes
nur verpflichtet,wenn dies Zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem
Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leiten.

(4) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt,
kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer
unter Vorbehalt.

(5) Nimmt der Frachtführer ein gut zur Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der
Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier bescheinigt.

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§ 4 Frachtbrief / Begleitpapier

(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief
soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten.
Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt,
so kann ein anderes Begleitpapier (wie z.B. Lieferschein, Rollkarte etc. ) verwendet werden.

(2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender
für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen.

(3) Als Frachtbrief nach Absatz 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung
nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.

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§ 5 Verladen und Entladen

(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem
Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung
an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder
Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet,
die Betriebssicherheit der Verladung sicher -zustellen . Eine beförderungssichere Verladung durch
den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer
ist ebenfalls vergütungspflichtig.

(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit
(Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern)
eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt
die Be- und Entladezeit (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger
vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 1 Stunde für die Beladung und maximal 1 Stunde
für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich
diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs.
Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber
mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt
der Bereitstellung.

(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das
Gut erhält.Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut
befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers enthält.

(5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem
Risikobereich zuzurechnen sind , über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf
eine angemessene Vergütung (Standgeld).

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§ 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung

(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist,
so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung,
die folgenden Wortlaut hat:

Betrifft Frachtvertrag vom..........(Datum)

Frachtbrief Nr. Begleitpapier (Lieferschein etc.) -Nr..............................
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen.......................stand am..........................(Datum)
vereinbarungsgemäß um......................Uhr an der vereinbarten Ladestelle.
Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um Uhr abgelaufen, ohne das Arbeiten zur
Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden.
Gemäß § 417 Abs.1 HGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis.................Uhr. Ich beabsichtige
nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten. Sollte bis dahin die Beladung
nicht abgeschlossen sein, mache ich mein gesetzliches Recht zur Kündigung des
Beförderungsvertragesmit den Folgen der §§ 417 Abs. 2, 415 Abs. 2 HGB geltend.

(2) Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach
Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt.

(3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt
bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt
dem Frachtführer daraufhin unverzüglichmit, ob er mit einer Späteren Gestellung einverstanden
ist oder ob er Frachtvertrag kündigen will.

(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist,
so kann der Frachtführer die als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem
Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB
finden entsprechende Anwendung.

(5) Bei kurzfristiger (24 Std. oder weniger) Stornierung des mündlich, per e-mail oder schriftlich
erteilten Transportauftrags ist der Frachtführer berechtigt, bis zu 30% des Transportentgeltes als
Ausfallfracht geltend zu machen.

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§ 7 Gefährliches Gut

Der Absender hat Vertragsschluss schriftlich oder in sonst in lesbarer Form alle Angaben
über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifen Vorsichtmaßnahmen zu
übermitteln. Handelt es sich um Gefahr-gut im Sinne des ADR/GGVS, so sind die Klasse und
die Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die
dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungs-möglcihkeit besteht für den
Absender nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich war.

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§ 8 Quittung

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer
die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung)
sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen.
Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen;
ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor-und Nahname des Empfängers
in Druckschrift anzugeben.

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§ 9 Verzug, Aufrechnung

(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne das einer Mahnung oder sonstigen Vorausstetzungen bedarf,
spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher
eingetreten ist. Im Gutschrift verfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein.
Frachtführer darf im Falle eines Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 2% über dem
zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges gelten Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
Fällt dieser Leitzins fort, tritt an stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der
entsprechende Ersatzleitzins.

(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütung auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei
der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden vom Frachtführer schriftlich geltend
gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängende Forderungen aus
unerlabter Handlungen und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und
der Höhe nach unbeschrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

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§ 10 Haftung und Versicherung

1. Haftung aus Frachtverträgen
(1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt ausführt,
haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von Übernahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung. Die Entschädigung ist auf dem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten
für jedes Kilogramm des Rohrgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Vertrages
mit Frachtführer und selbsteintretenden Spediteur auch für den Schaden,
der während einer Transport bedingten Zwischenlagerung entsteht.

(2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen,
so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weiter gehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ist ausgeschlossen.

2. Schadenversicherung
Im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge deckt der Auftragnehmer auf
verlangen des Auftraggebers (vergl. §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB) eine auf das Gut bezogene
Schadenversicherung, z. B. eine Allgefahrenversicherung für Wareninteressenten, zu marktüblichen
Bedingungen auf Rechnung des Auftaggebers ein. Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage
der international anerkannten ADS-Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfasst Transporte sowie
Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb der
Europäischen Union, umfasst die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden,
sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen
Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu vertreten sind, jeweils bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssummen. Individuelle Vereinbarungen auf weitergehenden Versicherungsschutz sind in
Absprache mit dem Versicherer möglich.

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§ 11 Nachnahme

(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung
oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen
Begleitpapier zu vermerken ist.

(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger nur in bar in genannter Höhe zu kassieren.
Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Frachtführer beim Verfügungsberechtigten
eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger
nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Frachtführer einen Vergütungsanspruch.
Im übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung

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§ 12 Pfandrecht

Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB

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§ 13 Lohnfuhrvertrag

(1) Ein Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind,
dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.

(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe,dass der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden
sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet,
der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.

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§ 14 Paletten

(1) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst Keine Gestellung von
Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere Keine Gestellung von Paletten.

(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluß oder bei Abruf des
Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken
oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte
Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten
ist. Dies gilt auch für zug- um- zug- Palettentauschregelungen nach Abs. 3.

(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt.
Die Rückführung leere Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag
abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug um- Zug- Palettentauschregelungen

(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

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§ 15 Entsorgungstransporte

Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderung im Entsorgungsverkehr (Beförderung von Abfällen
zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten sich, alle
jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten.
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu
deklarieren und dies dem Frachtführer -spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages -
mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs- /Verwertungsnachweis,
Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen
Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7 dieser Bedingungen
zu beachten.

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§ 16 Beförderung eiliger Kleinsendungen

1.Die Firma aller courier service e.K. im folgenden acs genannt, befördert oder vermittelt die Beförderung eiliger
Kleinsendungen, hierbei obliegt dem Auftraggeber die ausreichende Innen- und Außenverpackung und Kennzeichnung
des Packstücks. Die Beförderung über Systeme erfordert eine Verpackung, die das Gut auch
vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt
und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen von Spuren nicht zulässt. Soweit durch die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes
geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen Transporten mit
Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Lufttransporten das Abkommen zur
Vereinheitlichung des Luftfrachtrechts (Warschauer Abkommen) und bei internationalen Bahntransporten
der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)

2.Der ausgefüllte aller courier service e.K. Frachtbrief gilt als Einverständnis zur Beförderung der
Sendung. Damit ist acs bevollmächtigt bei Exportkontrollen und Zollabfertigungen zu handeln.
Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers, die vom Inhalt des Frachtbriefes abweichen,
werden nur nach Vorlage einer schriftlichen Auftraggeberbestätigung ausgeführt.

3.Vor der Annahme der Sendungen sind wir nicht verpflichtet, den Inhalt zu überprüfen.
Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 HGB dar.
Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossenen Güter.

4. Für höhere Gewalt, Behörden, die tatsächlich oder angeblich im Namen des Gesetzes handeln
oder Versäumnisse von Zoll- und Quarantänebeamten, Gefahren der Luft, Aufstände, Streiks,
zivile Unruhen, Risiken infolge Kriegszuständen oder Verspätungen eines Transportmittels zur
Beförderung von Gütern, haftet acs nicht.

5.Unsere Beförderungsleistungen schließen den Transport und die Zustellung der Sendung ein,
sofern nichts anderes vereinbart ist. Ausgeschlossen von der Beförderung sind Sendungen,
die dem Beförderungsmonopol gemäß § 2 Postgesetz der Deutschen Post AG unterliegen.
Weiterhin sind Güter mit besonderem Wert von der Beförderung ausgeschlossen, sofern nicht der Auftraggeber
bei Auftragserteilung eine Höherwertversicherung mit der richtigen
Wertangabe beantragt hat. Zu den Gütern mit besonderem Wert zählen, insbesondere aber nicht
ausschließlich, Gegenstände von außergewöhnlichem Wert ( wie z.B. Kunstwerke, Antiquariat,
Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck Geld oder Wertpapiere,
insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten).
Vom Transport ausgeschlossen sind verderbliche Lebensmittel, gefährliche Güter, die der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unterliegen und als gefährlich mit besonderer
Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, die Menschen-, Tierleben oder Transportmittel
gefährden. Bei internationalen Transporten sind auch solche Güter ausgeschlossen, die nach den
Bestimmungen der Internationalen Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation
Organisation (ICAO)vom Lufttransport ausgeschlossen sind.

6. Wegen der Art der Dienstleistung haftet acs bei Kuriersendungen bis 8,33 SZR pro Kilogramm
des Frachtgutes. Eine weitergehende Haftung kann durch eine Zusatzversicherung eingedeckt werden,
wenn diese vor Auftragsbeginn abgeschlossen wird.

7. Für Folgeschäden oder andere indirekte Verluste, einschließlich Gewinn-, Zins- oder
Einkommensverlust haftet acs nicht.

8.acs hat ein Pfandrecht auf die Güter aller Fracht- und Zollgebühren, sowie Kosten aller Art,
die sich aus dem Vertrag oder dem Transport ergeben können. Desweiteren steht acs ein
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich dieser Güter zum Ausgleich der o.g. Auslagen durch den
Auftraggeber zu.

9.Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorenthalten.
Im Einzelfall können mit Zustimmung von acs andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.

10. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Sie von uns schriftlich
bestätigt wurden. Zum jetzigen Zeitpunkt wird seitens acs einer gegenteiligen Geschäftsbedingung
des Auftraggebers oder Empfängers widersprochen. Gerichtsstand ist Braunschweig.

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§ 17 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sitz des Frachtführers. Hat der Frachtführer mehrer Niederlassungen,
so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

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§ 18 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der sitz des Frachtführers,
soweit der Anspruchsteller oder Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Frachtführer mehrere
Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

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§ 19 Anwendbares Recht

Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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§ 20 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen.
Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen
zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

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